Aussetzung von Fristen im Schlichtungsverfahren und Geltungsbereich der Fahrkartenpflicht

Ein zentrales Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, für beide Seiten eine neutrale und objektive Prüfung zu ermöglichen. Daher gilt grundsätzlich: Während eines laufenden Schlichtungsverfahrens werden Fristen ausgesetzt und laufen nicht weiter. Fahrgästen sollen dadurch keine Nachteile entstehen, insbesondere keine zusätzlichen finanziellen Belastungen oder rechtlichen Konsequenzen, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Am Beispiel eines Falls zum Geltungsbereich der Fahrkartenpflicht im ÖPNV lässt sich dieses Prinzip verdeutlichen.

Eine Straßenbahnfahrt mit Konsequenzen

In diesem Fall nutzte die Beschwerdeführende Person eine Straßenbahn und wurde nach dem Aussteigen vom Bahnpersonal zum Vorzeigen der Fahrkarte aufgefordert. Eigenen Angaben zufolge hatte die Beschwerdeführende Person unmittelbar nach dem Ausstieg die Fahrkarte zerrissen und weggeworfen. Sie erhielt ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 EUR.

Sie war damit nicht einverstanden und schaltete die SRUV (Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.) ein. Während des Schlichtungsverfahrens trat das Verkehrsunternehmen die Forderung an ein Inkassounternehmen ab und erhob weitere Inkassokosten.

Die Schlichtungsstelle prüft den Fall

Die rechtliche Prüfung des Falls kam zu folgendem Ergebnis: Die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts war grundsätzlich rechtmäßig. Denn entscheidend ist dabei, wann eine Fahrt im Sinne der Beförderungsbedingungen endet und bis zu welchem Zeitpunkt eine Fahrkarte vorgezeigt werden kann. Nach den hier einschlägigen Vorschriften muss ein Fahrgast vom Beginn bis zum Ende der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein, und dieser ist so aufzubewahren, dass er dem Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich vorgezeigt werden kann. Die Fahrt beginnt mit dem Betreten des Fahrzeugs und endet erst, wenn der Fahrgast sowohl das Fahrzeug als auch den Haltestellen- bzw. Bahnsteigbereich vollständig verlassen hat.

Daraus folgt, dass die Pflicht zum Besitz und Vorzeigen eines gültigen Fahrausweises nicht mit dem Aussteigen endet. Nach Auffassung der Schlichtungsstelle dürfen Fahrkartenkontrollen auch nach dem Ausstieg erfolgen, solange sich der Fahrgast noch im Bereich der Haltestelle oder Bahnsteiganlage befindet. Dieser Bereich umfasst grundsätzlich die gekennzeichneten Flächen, an denen Fahrgäste ein- und aussteigen. Da sich die Beschwerdeführende Person zum Zeitpunkt der Kontrolle noch auf dem Bahnsteig befand, war die Fahrt nach den einschlägigen Regelungen noch nicht beendet. Entsprechend bestand weiterhin die Pflicht, eine gültige Fahrkarte vorzuzeigen. Das erhöhte Beförderungsentgelt wurde daher zu Recht erhoben.

Aussetzung von Fristen während des Schlichtungsverfahrens

Mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens wurde das Eisenbahnunternehmen aufgefordert, die Zahlungsfrist bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen, wie es der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle entspricht. Diese Aussetzung bedeutet, dass Fristen nicht weiterlaufen, der Beschwerdeführenden Person keine nachteiligen Konsequenzen entstehen und insbesondere keine zusätzlichen Kosten anfallen sollen. Die Weitergabe der Forderung an ein Inkassounternehmen während des laufenden Verfahrens widerspricht diesem Grundgedanken, da während dieser Zeit Zusatzkosten wie Inkasso- oder Mahnkosten gerade vermieden werden sollen, um eine „unbelastete“ Prüfung zu gewährleisten. Im Rahmen der Schlichtung wurde daher empfohlen, die entstandenen Inkassokosten zurückzunehmen, und beide Parteien erklärten sich mit dieser Lösung einverstanden.

Fazit

Ein Schlichtungsverfahren dient dazu, Streitigkeiten neutral und ohne zusätzlichen Druck zu klären. Deshalb werden Fristen währenddessen grundsätzlich ausgesetzt. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Pflicht zum Besitz einer gültigen Fahrkarte über den Zeitpunkt des Aussteigens hinaus besteht – nämlich bis zum vollständigen Verlassen des Haltestellenbereichs. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren sowie zum Ablauf und den Voraussetzungen finden sich unter https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de.