Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das 1999 in Kraft trat und unter anderem die Rechte von Fluggästen im internationalen Luftverkehr regelt. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Australien und Japan.
Ob das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, hängt davon ab, ob der Abflug- und der Zielflughafen in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Abkommen umfasst den Schadenersatz bei Gepäckverspätung, Gepäckbeschädigung, Gepäckverlust, Flugverspätung und Personenschäden im Luftverkehr. Erfahren Sie jetzt, was Sie im Schadensfall beachten müssen.
Um die Rechte der Fluggäste zu schützen, legt das Abkommen bestimmte Regeln und Vorschriften fest, an die sich die Fluggesellschaften halten müssen. Eine der wichtigsten Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens betrifft die Haftung der Fluggesellschaften bei Unfällen oder Zwischenfällen an Bord.
Wird ein Fluggast während des Fluges verletzt oder sein/ihr Gepäck beschädigt, haftet in der Regel die Fluggesellschaft und muss den Schaden ersetzen. Die Haftung ist für Personenschäden auf 128.821Sonderziehungsrechte (ca. 135.000 Euro) pro Passagier begrenzt, es sei denn, der Fluggesellschaft kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.
Das Montrealer Übereinkommen sieht folgende Entschädigungsansprüche vor:
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0