Das Montrealer Übereinkommen: Ihre Rechte bei internationalen Flügen im Kurzüberblick.

Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das 1999 in Kraft trat und unter anderem die Rechte von Fluggästen im internationalen Luftverkehr regelt. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Australien und Japan.

Ob das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, hängt davon ab, ob der Abflug- und der Zielflughafen in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Abkommen umfasst den Schadenersatz bei Gepäckverspätung, Gepäckbeschädigung, Gepäckverlust, Flugverspätung und Personenschäden im Luftverkehr. Erfahren Sie jetzt, was Sie im Schadensfall beachten müssen.

Das Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt die Haftung von Luftfahrtunternehmen im internationalen Luftverkehr. Es schützt Fluggäste, indem es einheitliche Vorschriften für Schadensersatzansprüche bei Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden festlegt.

Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Haftung der Fluggesellschaften für Schäden, die während der Luftbeförderung entstehen können.

Haftung der Fluggesellschaft

Wird ein Fluggast verletzt, Gepäck beschädigt oder geht es verloren, haftet die Fluggesellschaft grundsätzlich nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Haftung richtet sich nach den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen des Montrealer Übereinkommens. Für bestimmte Schadensarten gelten Haftungshöchstbeträge.

Mögliche Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen

Für Reisen ab dem 28.12.2024 gelten unter anderem folgende Haftungshöchstbeträge:

  • Verspätungsschäden: bis zu 6.303 Sonderziehungsrechte (SZR) je Fluggast (ca. 7.800 €), sofern ein nachweisbarer Vermögensschaden entstanden ist.
  • Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung oder Gepäckverspätung: bis zu 1.519 SZR je Fluggast (ca. 1.800 €).
  • Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes: Bis zu 151.880 SZR haftet die Fluggesellschaft grundsätzlich verschuldensunabhängig. Für darüber hinausgehende Schäden haftet sie ebenfalls, sofern sie sich nicht nach Art. 21 Abs. 2 MÜ entlasten kann.