Die Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen im Luftverkehr stärkt die Passagierrechte

Die Haftungshöchstgrenzen nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) wurden am 28.12.2024 angehoben. Das MÜ regelt die Haftung im Luftverkehr ­­- insbesondere bei Verspätungen, Gepäckproblemen und Personenschäden. Es gilt für alle internationalen Flüge zwischen den 140 Vertragsstaaten – darunter alle EU-Staaten, die USA, Kanada. In regelmäßigen Abständen passt die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Haftungshöchstgrenzen an die wirtschaftliche Entwicklung und die weltweite Inflation an. Die Haftungshöchstbeträge werden in Sonderziehungsrechten festgelegt (SZR), einer künstlichen Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds.
 

Was bedeutet das für Reisende und Unternehmen?

Dank der Anpassung der Höchstgrenze für Entschädigungsbeträge sind Reisende künftig finanziell besser abgesichert, wenn auf ihrer Flugreise etwas schiefläuft. Eine Erhöhung der Haftungssummen sieht das Montrealer Übereinkommen vor, wenn die Inflationsrate seit der letzten Anpassung mindestens 10 % beträgt. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck steigt die Haftungsgrenze nun von 1.288 SZR (etwa 1.500,00 EUR) auf 1.519 SZR (etwa 1.800,00 EUR). Dies gilt für alle Reisen ab dem 28.12.2024. Der Betrag gilt pro Passagier und findet Anwendung, sofern der Beförderungsvertrag dem MÜ unterliegt. Das Übereinkommen gilt auch für innerdeutsche Flüge mit Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der EU haben. Die Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter im Kundendienst und im Schadensmanagement über die neuen Grenzen informieren und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen, um vermeidbaren Beschwerden vorzubeugen.

Mythos Pauschalentschädigung

Bei vielen Reisenden hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass der Haftungshöchstbetrag pauschal als Entschädigung zu zahlen ist. Klingt gut, stimmt aber nicht. Tatsächlich war und ist eine pauschale Entschädigung in dieser Höhe nicht vorgesehen. Die nun angehobene Haftungshöchstgrenze ist eine Obergrenze für nachgewiesene Schäden, kein Gutschein. Bei Schadensfällen sollten die Passagiere daher immer zeitnah handeln und den Schaden möglichst detailliert dokumentieren. Ist das Gepäckstück bei der Ankunft nicht da, sollte dies sofort am Flughafen gemeldet werden. Eine Gepäckbeschädigung oder der Verlust des Kofferinhalts sollte ebenfalls möglichst direkt am Flughafen, spätestes innerhalb von sieben Tagen der Fluggesellschaft schriftlich mitgeteilt werden. Kosten, die aufgrund einer Gepäckverspätung entstanden sind, müssen spätestens innerhalb von 21 Tagen der Fluggesellschaft mitgeteilt werden. Rechtzeitig gemeldete und gut dokumentierte Schäden können bis zum Haftungshöchstbetrag ersetzt werden. Die erfolgte Anhebung schützt vor einer Entwertung dieses Entschädigungsanspruchs.

Fazit

Die neue Anpassung der Haftungshöchstgrenze stärkt die Rechte der Fluggäste im internationalen Luftverkehr und sorgt dafür, dass das Montrealer Übereinkommen seine Funktion auch in Zukunft effektiv erfüllen kann. Betroffene Passagiere können ihren Schlichtungsantrag kostenfrei bei der SRUV einreichen. Die Schlichtung ist ohne Risiko, deckt ein breites Spektrum verschiedener Fälle ab und ermöglicht Reisenden bestmögliche Ergebnisse ohne Provisionsabzüge.

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