Hatten Sie eine bestätigte Buchung für einen Flug und wurden auf diesem nicht befördert, obwohl der Flug durchgeführt wurde? Dann kommen umfassende Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung in Betracht. Eine Nichtbeförderung kann z. B. vorliegen, wenn Ihnen der Einstieg in die Maschine wegen Überbuchung verweigert wird. Eine solche ist aber auch z. B. denkbar, wenn Ihnen bereits die Abfertigung für den Flug verweigert wird. Ergänzend können vertragliche Ansprüche bestehen.
Hier können Sie Ihren Schlichtungsantrag bequem online einreichen – neben Flugreisen auch für Bahn, Fernbus, ÖPNV, Pauschal- oder Schiffsreisen.
Unabhängig von einem konkreten Schaden kann Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung bestehen. Deren Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz. Maßgeblich ist bei einem einheitlich gebuchten Flug immer die Distanz zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten geschuldeten Zielort.
Bei innereuropäischen Verbindungen ist die Ausgleichszahlung auch bei größeren Distanzen auf 400,00 EUR pro Person beschränkt.
Beispiel: Buchen Reisende z.B. einen Flug von Teneriffa über Lissabon nach Hamburg, kommt für diese innereuropäische Verbindung – trotz einer Distanz von 3.575 km zwischen Teneriffa und Hamburg – eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 EUR in Betracht.
Abhängig von der Flugdistanz kann die Ausgleichszahlung halbiert werden, wenn die Ankunftsverspätung am Zielort relativ kurz ist.
Die Fluggesellschaft schuldet keine Ausgleichszahlung, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird, die sich innerhalb bestimmter enger zeitlicher Vorgaben bewegt.
Die Fluggesellschaft ist zudem nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie sich auf einen vertretbaren Grund berufen kann. Ein vertretbarer Grund ist z.B. denkbar, wenn Fluggäste eigenverschuldet zu spät zur Abfertigung erscheinen oder nicht über die erforderlichen Reiseunterlagen verfügen.
Im Fall einer Nichtbeförderung haben Fluggäste zudem die Wahl zwischen einer Flugpreiserstattung (ggf. auch Rückflug zum ersten Abflugort) oder einer Ersatzbeförderung. Besonderheiten können bei Flügen bestehen, die Teil einer Pauschalreise sind.
Im Falle einer Nichtbeförderung müssen Fluggesellschaften Betreuungsleistungen während der Wartezeit erbringen: Verpflegung, Kommunikationsmittel sowie ggf. Übernachtungsmöglichkeit einschließlich Transfer. Die Fluggesellschaft schuldet demnach keine Betreuungsleistungen, wenn sie sich auf einen vertretbaren Grund berufen kann.
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0