Hatten Sie eine Verspätung auf Ihrem Flug? Bei einer Verspätung findet der Flug grundsätzlich statt. Er wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Meist bleibt dabei die Flugnummer gleich oder wird lediglich geringfügig angepasst. Wird ein Flug verspätet durchgeführt, können Reisenden umfassende Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Ergänzend können vertragliche Ansprüche bestehen.
Hier können Sie Ihren Schlichtungsantrag bequem online einreichen – neben Flugreisen auch für Bahn, Fernbus, ÖPNV, Pauschal- oder Schiffsreisen.
Unabhängig von einem konkreten Schaden kann Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung bestehen. Dies ergibt sich bei einer Verspätung zwar nicht direkt aus der Fluggastrechte-Verordnung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden, dass eine Ausgleichszahlung auch in Betracht kommen soll, wenn Reisende ihren Zielort mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Wie hoch der Pauschalbetrag ausfällt, richtet sich nach der Flugdistanz. Maßgeblich ist bei einem einheitlich gebuchten Flug immer die Distanz zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten geschuldeten Zielort.
Bei innereuropäischen Verbindungen ist die Ausgleichszahlung auch bei größeren Distanzen auf 400,00 EUR pro Person beschränkt.
Beispiel: Buchen Reisende z. B. einen Flug von Teneriffa über Lissabon nach Hamburg, kommt für diese innereuropäische Verbindung – trotz einer Distanz von 3.575 km zwischen Teneriffa und Hamburg – eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 EUR in Betracht.
Bei Langstreckenflügen kann die Ausgleichszahlung halbiert werden, wenn die Ankunftsverspätung am Zielort relativ kurz ist.
Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn Reisende mehr als 14 Tage im Vorfeld über die Annullierung informiert wurden. Auch schuldet die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung, wenn eine Beförderung innerhalb bestimmter enger zeitlicher Vorgaben erfolgt.
Die Fluggesellschaft ist auch nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie sich auf einen Haftungsausschluss berufen kann. Ein Haftungsausschluss kann vorliegen, wenn die Annullierung beispielsweise auf extremes Wetter, behördliche Anweisungen oder einen externen Streik zurückzuführen ist.
Verzögert sich der Start des Fluges um voraussichtlich mindestens fünf Stunden, können Fluggäste die Reise abbrechen und die Flugscheinkosten zurückverlangen. Besonderheiten können jedoch bei Flügen bestehen, die Teil einer Pauschalreise sind.
Verzögert sich der Abflug erheblich, müssen Fluggesellschaften Betreuungsleistungen während der Wartezeit erbringen (Verpflegung und Kommunikationsmittel). Ab wann die Fluggesellschaft den Reisenden Verpflegungs- und Kommunikationsmöglichkeiten anbieten muss, richtet sich nach der Flugdistanz.
Betreuungsleistungen müssen angeboten werden bei:
Erfolgt die (Weiter-)Beförderung erst an einem der nächsten Tage, muss die Fluggesellschaft Reisenden zudem eine Unterkunft sowie den Transfer zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung anbieten.
Die Fluggesellschaft schuldet Betreuungsleistungen auch, wenn sie sich auf einen Haftungsausschluss berufen kann.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Darstellung der Rechte dient lediglich einem ersten Überblick und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine umfassende Darstellung der Fluggastrechte bietet die Website der Europäischen Union.
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0