Fluggastrechte bei Mobilitätseinschränkung und Barrierefreiheit

Die Belange von Menschen mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität verdienen besonderen Schutz. Die jeweiligen Fahr- und Fluggastrechte enthalten daher spezielle Regelungen, die eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen.
Im Fall einer Benachteiligung können ggf. auch Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche nach dem BGB oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betracht kommen.

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Schutz für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Die Belange von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verdienen besonderen Schutz. Die Fluggastrechte enthalten daher Regelungen, die eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen:

 

  • Betroffene und ihre Begleitpersonen sind bei der Beförderung ebenso wie bei den Betreuungsleistungen im Rahmen einer Flugunregelmäßigkeit zu priorisieren – so stellt es die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 klar.
  • Zudem haben sie einen Anspruch auf kostenfreie Hilfeleistungen am Flughafen und an Bord (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006). Vorgesehen ist eine Anmeldung des Hilfebedarfs mindestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug. Aber auch ohne vorherige Anmeldung muss der Zugang zur Maschine ggf. kurzfristig ermöglicht werden.
  • Mobilitätseingeschränkte Reisende haben einen Anspruch auf kostenfreie Mitnahme ihrer Mobilitätshilfen sowie von Assistenzhunden in der Kabine, wobei im Einzelfall besondere Sicherheitsbestimmungen und Anmeldeverfahren zu beachten sein können. Es empfiehlt sich daher, die ausführende Fluggesellschaft vorab zu kontaktieren. Luftfahrtunternehmen haften für die verspätete Beförderung von Mobilitätshilfen sowie bei Beschädigung oder Verlust.

Fluggesellschaften müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Leistungen sicherstellen. Im Falle einer Benachteiligung können ggf. auch Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche nach dem BGB oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betracht kommen.

Hinweis

Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Darstellung der Rechte dient lediglich einem ersten Überblick und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine umfassende Darstellung der Fluggastrechte bietet die Website der Europäischen Union.