Kam es bei Ihrer geplanten Busfahrt zu Störungen? Dann können Rechte nach der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung in Betracht kommen. Ergänzend können vertragliche Ansprüche bestehen.
Die Fahrgastrechte für Busreisende sind im Vergleich zu den Verkehrsträgern Bahn oder Flug weniger umfangreich ausgestaltet. Eine Besonderheit liegt auch darin, dass bei Verspätungen nur die verspätete Abfahrt und nicht verspätete Ankunft maßgeblich ist. Diese Abweichungen werden mit den Besonderheiten des Straßenverkehrs begründet.
Verzögert sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten, fällt die Busfahrt komplett aus oder ist der gebuchte Platz anderweitig vergeben, dann haben Fahrgäste die Wahl zwischen einer Erstattung des vollen Ticketpreises oder einer kostenlosen Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wird diese Auswahl vom Busunternehmen nicht angeboten, besteht ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 % des Fahrpreises.
Das Busunternehmen muss die Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung bzw. Annullierung informieren. Wenn die planmäßige Fahrtdauer mehr als drei Stunden beträgt, dann muss das Busunternehmen bei einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten oder bei einer Annullierung der Busfahrt für Mahlzeiten und Getränke sowie ggf. auch eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen.
Wird der Fernbus während der Fahrt betriebsunfähig, ist entweder die Fortsetzung der Fahrt mit einem anderen Fahrzeug ab dem Ort der Panne oder die Beförderung zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof anzubieten.
Hier können Sie Ihren Schlichtungsantrag bequem online einreichen – neben Fernbusreisen auch für Bahn, Flug, ÖPNV, Pauschal- oder Schiffsreisen.
Neben der Beförderung muss das Unternehmen auch die unversehrte Ankunft der Fahrgäste und deren Sachen gewährleisten. Verstößt das Unternehmen gegen seine Verpflichtungen und wird dadurch Gepäck beschädigt oder geht verloren, können Fahrgästen Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner zustehen. Beispiel: Ein von den Fahrgästen im Gepäckraum des Fernbusses verstautes Gepäckstück ist nach der Ankunft am Zielort nicht mehr auffindbar. Zwar sind die näheren Umstände des Verlusts unklar. Jedoch muss das Unternehmen ab der Entgegennahme bis zur Aushändigung des Gepäckstücks für eine sichere Verwahrung sorgen. Sicherheitsrisiken dürften vor allem in der regelmäßig nicht überwachten Gepäckentnahme liegen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des verlorenen Gepäcks ist aufgrund des zeitlichen Wertverlusts jedoch nicht in voller Höhe gegeben. Bei der Berechnung der Entschädigungshöhe wird üblicherweise nicht der Neupreis, sondern nur der Zeitwert (Abschlag im Verhältnis zum Alter) in Ansatz gebracht.
Die Belange von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verdienen besonderen Schutz. Aus der Verordnung (EG) 181/2011 ergibt sich, dass sie nicht diskriminiert werden dürfen, indem ihnen etwa die Reise verweigert oder nur zu höheren Preisen ermöglicht wird. Dies gilt unabhängig von der planmäßigen Wegstrecke. Die VO gestattet dem Unternehmen jedoch – etwa wenn das Fahrzeug den Ein- bzw. Ausstieg einer Person mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung physisch nicht zulässt – die Beförderung zu verweigern. Es empfiehlt sich daher vor Buchung bzw. Fahrtantritt Rücksprache mit dem Unternehmen zu halten.
Im Fall einer Benachteiligung können ggf. auch Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche nach dem BGB oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betracht kommen.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Darstellung der Rechte dient lediglich einem ersten Überblick und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine umfassende Darstellung der Fahrgastrechte für Busreisende bietet die Website der Europäischen Union.
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0