Wurde Ihr Flug gestrichen? Dann können umfassende Rechte nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung in Betracht kommen. Auch wenn der Flug nicht gestrichen wurde, kann eine Annullierung vorliegen – indem beispielsweise der Abflug zeitlich nach vorne oder in eine andere Region verlegt wird. Ergänzend können vertragliche Ansprüche bestehen.
Hier können Sie Ihren Schlichtungsantrag bequem online einreichen – neben Flugreisen auch für Bahn, Fernbus, ÖPNV, Pauschal- oder Schiffsreisen.
Unabhängig von einem konkreten Schaden kann Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung bestehen. Deren Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz. Maßgeblich ist bei einem einheitlich gebuchten Flug immer die Distanz zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten geschuldeten Zielort.
Bei innereuropäischen Verbindungen ist die Ausgleichszahlung auch bei größeren Distanzen auf 400,00 EUR pro Person beschränkt.
Beispiel: Buchen Reisende z. B. einen Flug von Teneriffa über Lissabon nach Hamburg, kommt für diese innereuropäische Verbindung – trotz einer Distanz von 3.575 km zwischen Teneriffa und Hamburg – eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 EUR in Betracht.
Abhängig von der Flugdistanz kann die Ausgleichszahlung halbiert werden, wenn die Ankunftsverspätung am Zielort relativ kurz ist.
Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn Reisende mehr als 14 Tage im Vorfeld über die Annullierung informiert wurden. Auch schuldet die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird, die sich innerhalb bestimmter enger zeitlicher Vorgaben bewegt.
Die Fluggesellschaft ist zudem nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie sich auf einen Haftungsausschluss berufen kann. Ein Haftungsausschluss kann vorliegen, wenn die Annullierung beispielsweise auf extremes Wetter, behördliche Anweisungen oder einen externen Streik zurückzuführen ist.
Im Fall einer Annullierung haben Fluggäste zudem die Wahl zwischen einer Flugpreis-Erstattung (ggf. auch Rückflug zum ersten Abflugort) oder einer Ersatzbeförderung. Besonderheiten können bei Flügen bestehen, die Teil einer Pauschalreise sind.
Im Falle einer Annullierung müssen Fluggesellschaften Betreuungsleistungen während der Wartezeit erbringen: Verpflegung, Kommunikationsmittel sowie ggf. Übernachtungsmöglichkeit einschließlich Transfer. Die Betreuungsleistungen sind auch zu leisten, wenn sich das Unternehmen auf einen Haftungsausschluss berufen kann.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Darstellung der Rechte dient lediglich einem ersten Überblick und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine umfassende Darstellung der Fluggastrechte bietet die Website der Europäischen Union.
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0