Verspätete sich die Abfahrt Ihres Schiffes oder wurde die Fahrt sogar komplett abgesagt? Dann können Rechte nach der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung in Betracht kommen. Typischer Anwendungsfall sind Fähren, die regelmäßig innerhalb der EU verkehren. Ausgenommen sind Ausflugs- und Besichtigungsfahrten. Bei Gepäck- und Personenschäden können Ansprüche auf Entschädigung nach Verordnung (EG) Nr. 392/2009 bestehen. Ergänzend können zudem noch vertragliche Ansprüche bestehen.
Hier können Sie Ihren Schlichtungsantrag bequem online einreichen – neben Schiffsreisen auch für Bahn, Fernbus, Flug, ÖPNV oder Pauschalreisen.
Wenn Reisende verspätet an ihrem Zielhafen ankommen, dann kann ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. Die Höhe der Entschädigung beträgt 25 % oder 50 %, abhängig von der Fahrtdauer und Verspätungszeit:
Entschädigung durch Fahrpreisnachlass | |||||||
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Verspätung in Stunden (mindestens) | 1 | 2 | 3 | 4 | 6 | 12 | |
Fahrtdauer in Stunden | bis 4 | 25% | 50% | 50% | 50% | 50% | 50% |
4 - 8 | 25% | 25% | 50% | 50% | 50% | ||
8 - 24 | 25% | 25% | 50% | 50% | |||
> 24 | 25% | 25% |
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere bei widrigen Wetterverhältnissen. Die Entschädigungszahlung gilt auch nicht für Kreuzfahrten.
Verspätet sich die Abfahrt um mindestens 90 Minuten oder wird die Fahrt annulliert, dann haben die Fahrgäste die Wahl zwischen einer vollständigen Ticketerstattung oder Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen. Dies gilt nicht für Kreuzfahrten.
Bei Verspätungen ab 90 Minuten und Annullierungen müssen Fahrgäste kostenlos Mahlzeiten und Getränke sowie eine Übernachtungsmöglichkeit an Bord oder an Land erhalten. Die Übernachtung ist auf 3 Nächte und Kosten von max. 80,00 EUR pro Nacht begrenzt. Bei widrigen Wetterverhältnissen kann der Anspruch auf eine Übernachtungsmöglichkeit entfallen.
Die Belange von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verdienen besonderen Schutz. Sie dürfen nicht diskriminiert werden, indem ihnen etwa die Reise verweigert oder nur zu höheren Preisen ermöglicht wird. Die Verordnung ermöglicht dem Unternehmen jedoch – etwa wenn das Schiff den Ein- bzw. Ausstieg einer mobilitätseingeschränkten Person aufgrund geltender Sicherheitsanforderungen nicht zulässt – die Beförderung zu verweigern (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010). Es empfiehlt sich daher, vor Buchung bzw. Fahrtantritt Rücksprache mit dem Unternehmen zu halten.
Beim Ein- und Ausschiffen sowie an Bord haben Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität das Recht auf kostenfreie Hilfeleistungen, insoweit der Hilfsbedarf dem Beförderer oder Terminalbetreiber grundsätzlich 48 Stunden vorher gemeldet wurde.
Die Beförderer und Terminalbetreiber haften für Schäden in Folge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen.
Im Fall einer Benachteiligung können ggf. auch Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche nach dem BGB oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Darstellung der Rechte dient lediglich einem ersten Überblick und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine umfassende Darstellung der Rechte von Schiffsreisenden bietet die Website der Europäischen Union.
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0