Sommerzeit ist Reisezeit – da ist es besonders ärgerlich, wenn der Flug plötzlich gestrichen wurde und eine Alternativbeförderung nötig ist. Denn Umstände wie kurzfristig angesetzte Streiks, eine ausgedünnte Personaldecke oder Probleme mit der Infrastruktur können dafür sorgen, dass es gerade in der Feriensaison immer wieder zu Flugausfällen kommt. Was Sie bei einer Flugannullierung tun können, erfahren Sie jetzt in unserem Kurzüberblick.
Fällt ein Flug aus, sollten sich Reisende zunächst direkt an ihre Fluggesellschaft wenden. Diese wird in der Regel selbst versuchen, eine Lösung anzubieten, wie etwa über eine Umbuchung oder eine Ersatzbeförderung. Wenn der angebotene Ersatzflug jedoch nicht zur Zufriedenheit ausfällt, können Reisende bei der Airline die Erstattung der Flugkosten geltend machen.
Kommt eine Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung zur Umbuchung auf eine alternative Beförderung nicht rechtzeitig nach, müssen sich die Reisenden eigenständig darum kümmern – und für diese Mehrkosten können sie auch Schadenersatz fordern. Dabei ist die sogenannte Schadensminderungspflicht zu beachten. Denn wer eine Ersatzbeförderung eigenständig bucht, sollte dabei so sparsam wie möglich vorgehen, um am Ende nicht auf möglichen Mehrkosten sitzen zu bleiben.
Reisende haben die Wahl: Entweder lassen sie sich bei einer Flugannullierung die Ticketkosten von der Airline erstatten oder sie akzeptieren eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Europäischen Fluggastrechte verpflichten Fluggesellschaften sogar dazu, einen Ersatzflug anzubieten – und zwar unter vergleichbaren Reisebedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Sollte eine Reaktion der Fluggesellschaft jedoch ausbleiben oder die Antwort nicht befriedigend sein, kann ein Schlichtungsantrag bei der Schlichungsstelle Reise & Verkehr gestellt werden. Dort können Reisende Dokumente, Belege und Korrespondenz mit der Fluggesellschaft ganz einfach hochladen.
Jeder Schlichtungsantrag wird bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr individuell entsprechend der Sach- und Rechtslage geprüft. Die Ergebnisse der rechtlichen Prüfung werden beiden Parteien im Rahmen einer „Schlichtungsempfehlung“ bzw. eines „Kurzentscheides“ (falls die Forderung unberechtigt war) ausführlich schriftlich und leicht verständlich erläutert. Stimmen Reisende und Unternehmen der Schichtungsempfehlung zu, ist sie – wie bei einem (Vergleichs-)Vertrag – rechtlich verbindlich.
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0