Urlaub im Krisengebiet – Welche Rechte Reisende bei Flügen in den Nahen Osten haben 

 
Die jüngsten Eskalationen im Nahostkonflikt treffen viele Reisende unvorbereitet. Flugausfälle, plötzliche Luftraumsperrungen und Reisewarnungen des Auswärtigen Amts wirbeln Flugpläne durcheinander. Wer einen Flug in die Region oder zurück nach Deutschland gebucht hat, fragt sich: Welche Rechte habe ich, wenn nichts mehr geht? Die europäische Fluggastrechteverordnung und das deutsche Vertragsrecht bieten hier wichtige Schutzplanken – auch wenn die Praxis oft kompliziert ist. 

Flug gestrichen: Gibt es eine Entschädigung?

Sollte Ihr Flug in der EU starten, findet die Europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn Sie mit einem EU-Luftfahrtunternehmen in die EU fliegen wollten. 

Im Falle einer Annullierung sieht diese Verordnung eine pauschale Entschädigung vor, die je nach Flugdistanz 250, 400 oder 600 EUR betragen kann. Für viele Reisende stellt sich die Frage, ob das auch für Annullierungen gilt, die infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen oder sonstigen politischen Unruhen erfolgen. 

Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Airline anschließend handelt. 

Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug wegen Sicherheitsrisiken oder militärischer Konflikte absagt, liegen regelmäßig sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ vor. In solchen Fällen kann der Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung entfallen. Airlines haben hier einen Beurteilungsspielraum, um den Flugplan fortlaufend an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Für die bloße Absage des Fluges müssen sie daher meist keine pauschale Entschädigung zahlen.  

Allerdings bestehen für die Fluggesellschaften an dieser Stelle weitere, nicht zu unterschätzende Pflichten:  Die Befreiung von der Ausgleichszahlung gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur, wenn die Airline den Reisenden eine alternative Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbietet. Dies beinhaltet die Suche nach verfügbaren Plätzen auf direkten und indirekten Verbindungen anderer Luftfahrtunternehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine solche anderweitige Beförderung für die Fluggesellschaft nicht möglich war oder für sie mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre   und die Reisenden mit dem nächsten eigenen Flug befördert wurden. Die Beweislast dafür liegt bei dem Luftfahrtunternehmen. 

Unabhängig von der pauschalen Ausgleichszahlung bleibt die Pflicht zur Beförderung grundsätzlich bestehen – und zwar zu „vergleichbaren Reisebedingungen“. In der Schlichtungspraxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass betroffene Passagiere trotz bestehender Unterstützungs- und Beförderungspflichten ihre Rückreise letztlich selbst organisieren müssen, etwa weil kurzfristig keine konkreten Alternativangebote bereitgestellt werden können. 

Dabei entstehen meist zwei Szenarien: 
1. Der direkte Ersatzflug: Buchen Sie sich selbst ein Ersatzticket für die exakt gleiche Strecke (von A nach B wie ursprünglich geplant), weil die Airline keine alternative Beförderung anbietet, muss die Fluggesellschaft diese Kosten für das Ersatzticket übernehmen; auch eine Ausgleichszahlung kann dann trotz der politischen Umstände in Betracht kommen.  
2. Die „wilden“ Alternativrouten: Oft sind direkte Flüge tagelang ausgebucht oder kosten plötzlich das Zehnfache des Ursprungspreises. Viele Reisende weichen dann auf Umwege aus – fliegen beispielsweise erst nach Griechenland und von dort weiter nach Deutschland. 
Hier stellt sich rechtlich die Frage, was noch als „vergleichbare Reisebedingung“ gilt. Grundsätzlich sind Passagiere aber verpflichtet, den Schaden für die Fluggesellschaft so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Eine kreative Umweg-Buchung kann unterm Strich sogar viel günstiger sein als ein extrem teurer Last-Minute-Direktflug.  

Interessant ist auch: Israelische Fluggesellschaften (wie El Al) fliegen oft noch, solange der Luftraum offiziell freigegeben ist. Ob und inwieweit andere Airlines ihre betroffenen Passagiere auf solche weiterhin verfügbaren Verbindungen umbuchen müssen, kann daher im Einzelfall auch Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein. 

Achtung bei Airlines mit Sitz außerhalb der EU

Fliegen Sie mit einer Airline, die ihren Sitz außerhalb der EU hat (z. B. Emirates oder El Al) aus dem Nahen Osten nach Deutschland, gilt die EU-Verordnung für diesen Rückflug nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass Reisende rechtlos sind. In diesen Fällen greift vielmehr das allgemeine Vertragsrecht, insbesondere die Pflicht der Airline, die vereinbarte Beförderung grundsätzlich durchzuführen. 

Auch Fluggesellschaften außerhalb der EU dürfen ihre Passagiere daher nicht einfach sich selbst überlassen. Allerdings ist die Reichweite dieser Pflichten häufig weniger klar als unter der europäischen Fluggastrechteverordnung. Insbesondere dürfte nicht jede beliebige Ersatzverbindung geschuldet sein. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, etwa die Verfügbarkeit anderer Flüge, die Zumutbarkeit der Ersatzbeförderung und die jeweiligen Beförderungsbedingungen der Airline.  

Besonderheiten bei Pauschalreisen 

Für Pauschalreisende gelten zusätzlich besondere Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts. Wer Flug und Hotel gemeinsam als Pauschalreise gebucht hat, kann sich häufig direkt an den Reiseveranstalter wenden. Dieser bleibt grundsätzlich verpflichtet, die Rückreise zu organisieren und bei erheblichen Beeinträchtigungen gegebenenfalls auch Ersatzleistungen anzubieten. 

Je nach Situation kommen zudem Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder eine kostenfreie Kündigung der Reise in Betracht. Welche Rechte im Einzelfall bestehen, hängt allerdings stark vom Zeitpunkt der Buchung, den konkreten Entwicklungen vor Ort und etwaigen Reisewarnungen ab. 

Fazit 

Auch in Krisensituationen sind Fluggesellschaften nicht von sämtlichen Pflichten befreit. Zwar können kriegerische Auseinandersetzungen oder Luftraumsperrungen „außergewöhnliche Umstände“ darstellen, die eine pauschale Entschädigung ausschließen. Dennoch bleiben Airlines grundsätzlich verpflichtet, Reisenden eine möglichst zeitnahe alternative Beförderung anzubieten und sie nicht sich selbst zu überlassen. Gerade bei Ausweichrouten und selbst organisierten Ersatzflügen lohnt sich daher eine genaue Prüfung der Ansprüche. Betroffene Passagiere können bei Ablehnung ihrer Ansprüche durch die Fluggesellschaft ihren Schlichtungsantrag kostenfrei bei der SRUV einreichen. Die Schlichtung ist ohne Risiko, deckt ein breites Spektrum verschiedener Fälle ab und ermöglicht Reisenden bestmögliche Ergebnisse ohne Provisionsabzüge.