Vögel und Flugzeuge teilen sich den gleichen Luftraum. Kein Wunder also, dass es dabei immer wieder zu Kollisionen kommt und der sogenannte Vogelschlag für die Tiere oft tödlich endet. Aber auch Flugzeuge sind oft von Beschädigungen beeinträchtigt. Die Folge: ausgiebige Checks und Reparaturen vor dem Weiterflug führen zu Flugverspätungen oder Flugausfällen. Doch haben Reisende bei Vogelschlag auch Aussicht auf eine Entschädigung? Erfahren Sie jetzt mehr über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Flugsicherheitsrelevant sind Vögel mit einem Gewicht von 1,5 bis vier Kilo. Dazu zählen Raubvögel wie Bussarde und Falken sowie Wasservögel wie Gänse, Fischreiher und Störche. Doch auch ein ein großer Schwarm kleinerer Vögel kann schwerwiegend mit einem Flugzeug kollidieren. Bei Raben und Krähen hingegen kommt es fast nie zum Vogelschlag: Sie sind zu clever und weichen Flugzeugen rechtzeitig aus.
300 Meter gelten als kritische Zone, da viele Vögel nicht höher fliegen. Deshalb finden die meisten Kollisionen auch bei Starts und Landungen statt – das betrifft rund 98 Prozent der Fälle. Je nach Jahreszeit schwanken die Zahlen jedoch. In der Zeit von November bis Februar sinkt das Risiko für einen Vogelschlag deutlich. Sobald der Vogelzug wieder einsetzt, steigen die Fälle erneut an, ebenso im Sommer, wenn unerfahrene Jungvögel die ersten Flugversuche unternehmen.
Flugsicherheitsrelevant sind Vögel mit einem Gewicht von 1,5 bis vier Kilo. Dazu zählen Raubvögel wie Bussarde und Falken sowie Wasservögel wie Gänse, Fischreiher und Störche. Doch auch ein ein großer Schwarm kleinerer Vögel kann schwerwiegend mit einem Flugzeug kollidieren. Bei Raben und Krähen hingegen kommt es fast nie zum Vogelschlag: Sie sind zu clever und weichen Flugzeugen rechtzeitig aus.
300 Meter gelten als kritische Zone, da viele Vögel nicht höher fliegen. Deshalb finden die meisten Kollisionen auch bei Starts und Landungen statt – das betrifft rund 98 Prozent der Fälle. Je nach Jahreszeit schwanken die Zahlen jedoch. In der Zeit von November bis Februar sinkt das Risiko für einen Vogelschlag deutlich. Sobald der Vogelzug wieder einsetzt, steigen die Fälle erneut an, ebenso im Sommer, wenn unerfahrene Jungvögel die ersten Flugversuche unternehmen.
Vogelschläge sorgen für große wirtschaftliche Schäden: Die Kosten liegen jährlich bei etwa einer Milliarde US-Dollar weltweit. Und sie können auch gefährlich werden, bestes Beispiel dafür ist die legendäre Airbus-Notlandung 2009 im New Yorker Hudson River. Deshalb haben Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber eine ganze Reihe von Maßnahmen direkt am Flughafen getroffen:
Reisende haben nach EU-Recht bei einer Flugannullierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden grundsätzlich Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung – je nach Fluglänge beträgt sie 250, 400 oder 600 Euro. Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Annullierung oder Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht und unvermeidbar war, entfällt dieser Anspruch jedoch. Vulkanausbrüche, Unwetter oder Naturkatastrophen gelten beispielsweise als solche außergewöhnlichen Umstände. Und auch eine Kollision mit einem Vogel kann zu einem außergewöhnlichen Umstand führen, den eine Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat – so lautet ein Präzedenzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Mai 2017..
Die Fluggesellschaft muss dafür Sorge tragen, dass die Verzögerung nach einem Vogelschlag so gering wie möglich ausfällt. Im o.g. Präzedenzfall des EuGH veranlasste die Fluggesellschaft jedoch eine zweite Sicherheitsüberprüfung, obwohl die erste Überprüfung keine gravierenden Schäden ermitteln konnte. Dafür wurde extra ein eigener Techniker eingeflogen, was eine weitere Verspätung verursachte, die nicht notwendig gewesen wäre. Deshalb kann in Einzelfällen durchaus ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Hier bietet es sich an, einen kostenfreien Schlichtungsantrag bei der söp zu stellen. Ähnlich verhält es sich, wenn der unmittelbare Vorflug einer Maschine betroffen ist, auf dem sich der Vogelschlag ereignet hat und von dem aus sich die Einschränkungen dann auf den streitgegenständlichen Flug auswirken.
Geschäftsführerin:
Dr. Sabine Cofalla
Leiter der Schlichtungsstelle:
Dr. Christof Berlin
Amtsgericht Charlottenburg VR29041B
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel +49 30 6 44 99 33 – 0